Verkaufssituationen

Erbengemeinschaft will verkaufen, einer nicht

In vielen Erbengemeinschaften gibt es unterschiedliche Vorstellungen. Einer möchte die Wohnung der Eltern behalten, die anderen wollen verkaufen. Diese Wege gibt es.

Kurz gesagt: Eine Immobilie, die einer Erbengemeinschaft gehört, kann nur verkauft werden, wenn alle Erben zustimmen (§ 2040 BGB). Will ein Erbe nicht, bleiben eine Einigung, die Übernahme durch einen Erben, der Verkauf einzelner Erbteile oder als letzter Weg die Teilungsversteigerung. Utzschneider Immobilien macht allen Erben ein gemeinsames, schriftliches Angebot als Entscheidungsgrundlage.

Warum alle zustimmen müssen

Eine Erbengemeinschaft verwaltet den Nachlass gemeinschaftlich (§ 2038 BGB). Über einzelne Gegenstände des Nachlasses, also auch über eine Wohnung oder ein Haus, können die Erben nur gemeinsam verfügen (§ 2040 BGB). Ein Erbe allein kann die Immobilie deshalb nicht verkaufen, auch wenn er den größten Anteil hat. Umgekehrt kann ein einzelner Erbe den Verkauf blockieren.

Der erste Schritt: eine gemeinsame Grundlage

Streit entsteht oft, weil jeder eine andere Vorstellung vom Wert hat. Hilfreich ist eine neutrale Grundlage: ein Gutachten, eine Einschätzung mehrerer Fachleute oder ein konkretes, schriftliches Kaufangebot. Wenn alle Erben dieselben Zahlen sehen, wird aus einem Gefühl eine Entscheidung.

Wege, wenn einer nicht verkaufen will

  • Ein Erbe übernimmt die Immobilie: Wer behalten möchte, zahlt die anderen aus. Das setzt voraus, dass er den Betrag aufbringen kann.
  • Vermieten statt verkaufen: Die Erbengemeinschaft bleibt Eigentümer und teilt die Mieten. Das funktioniert nur, wenn sich alle über Verwaltung und Kosten einig sind.
  • Erbteil verkaufen: Jeder Miterbe kann seinen Anteil am gesamten Nachlass verkaufen (§ 2033 BGB). Der Vertrag muss notariell beurkundet werden, und die übrigen Miterben haben ein Vorkaufsrecht (§ 2034 BGB).
  • Teilungsversteigerung: Jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB) und, wenn keine Einigung gelingt, die Versteigerung beim Amtsgericht beantragen (§ 180 ZVG). Das Verfahren dauert meist lange, und das Ergebnis ist vorher offen.

Was wir für Erbengemeinschaften tun

Wir kaufen Eigentumswohnungen und Mehrfamilienhäuser aus Erbengemeinschaften direkt an. Wir sprechen mit allen Erben, beantworten Fragen offen und stimmen Besichtigung und Notartermin so ab, dass auch Erben teilnehmen können, die weiter weg wohnen. Wer nicht anreisen möchte, kann sich beim Notar per Vollmacht vertreten lassen. Bestehende Mietverträge übernehmen wir, renovieren müssen Sie nichts.

Häufige Fragen

Kann der Mehrheitserbe allein verkaufen?

Nein. Für laufende Verwaltungsfragen genügt teilweise eine Mehrheit, für den Verkauf der Immobilie müssen alle Erben mitwirken.

Was kostet eine Teilungsversteigerung?

Es fallen Gerichtskosten und meist ein Gutachten an, dazu kommt viel Zeit. Wie hoch der Erlös ausfällt, hängt von den Geboten am Versteigerungstermin ab und ist vorher nicht absehbar.

Hilft ein Mediator?

Oft ja. Eine neutrale Person kann helfen, wenn es weniger um Zahlen als um Gefühle und alte Konflikte geht.

Quellen

Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich bitte an einen Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater. Stand: 01.11.2026.

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