Lexikon

Wohnungsrecht (Wohnrecht)

Kurz gesagt: Das Wohnungsrecht ist das im Grundbuch eingetragene Recht, ein Gebäude oder einen Teil davon selbst zu bewohnen.

Umgangssprachlich heißt es meist Wohnrecht, im Gesetz Wohnungsrecht (§ 1093 BGB). Der Berechtigte darf die Wohnung unter Ausschluss des Eigentümers bewohnen. Anders als beim Nießbrauch darf er sie in der Regel nicht vermieten und keine Erträge ziehen. Das Recht ist an die Person gebunden und nicht übertragbar (§ 1092 BGB).

Ein Wohnungsrecht endet meist mit dem Tod des Berechtigten. Zieht er in ein Pflegeheim, erlischt es nicht automatisch.

Beim Verkauf bleibt das Wohnungsrecht bestehen, solange der Berechtigte nicht verzichtet und die Löschung bewilligt.

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