Lexikon
Nießbrauch
Kurz gesagt: Der Nießbrauch ist das im Grundbuch eingetragene Recht, eine fremde Immobilie zu nutzen und ihre Erträge, etwa Mieten, zu behalten.
Wer ein Nießbrauchsrecht hat, darf die Immobilie umfassend nutzen: selbst darin wohnen, sie vermieten und die Mieten behalten (§ 1030 BGB). Im Gegenzug trägt er in der Regel die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung und die laufenden Lasten. Häufig wird ein Nießbrauch vereinbart, wenn Eltern eine Immobilie an ihre Kinder übertragen, aber weiterhin die Einnahmen behalten möchten.
Der Nießbrauch ist nicht übertragbar und erlischt meist mit dem Tod des Berechtigten.
Beim Verkauf bleibt der Nießbrauch bestehen, wenn der Berechtigte nicht verzichtet. Der Käufer erwirbt die Immobilie dann mit dem Recht.
Quellen
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