Lexikon

Grundbuch

Kurz gesagt: Das Grundbuch ist das öffentliche Register beim Amtsgericht, in dem Eigentum und Rechte an Grundstücken verzeichnet sind.

Für jedes Grundstück, jede Eigentumswohnung und jedes Erbbaurecht wird ein Grundbuchblatt geführt. Es besteht aus dem Bestandsverzeichnis mit Lage und Größe, Abteilung I mit dem Eigentümer, Abteilung II mit Lasten und Beschränkungen wie Wohnungsrecht, Nießbrauch oder Vormerkungen und Abteilung III mit Grundpfandrechten wie Grundschulden.

Einsicht erhält, wer ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 GBO), etwa Eigentümer, Notare und Kaufinteressenten mit konkreter Kaufabsicht.

Beim Verkauf prüft der Notar das Grundbuch und sorgt dafür, dass nicht übernommene Belastungen gelöscht werden.

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