Lexikon

Erbengemeinschaft

Kurz gesagt: Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen gemeinsam erben. Über eine geerbte Immobilie können sie nur gemeinsam verfügen.

Hinterlässt ein Verstorbener mehrere Erben, wird der Nachlass ihr gemeinschaftliches Vermögen (§ 2032 BGB). Die Erben verwalten ihn gemeinsam (§ 2038 BGB) und können über einzelne Gegenstände, etwa eine Wohnung, nur gemeinsam verfügen (§ 2040 BGB).

Jeder Miterbe kann grundsätzlich die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB). Gelingt keine Einigung, kann die Teilungsversteigerung beantragt werden.

Beim Verkauf müssen alle Erben zustimmen und den Vertrag unterschreiben oder sich vertreten lassen.

Quellen

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