Lexikon
Erbschein
Kurz gesagt: Der Erbschein ist ein Zeugnis des Nachlassgerichts, das bestätigt, wer Erbe ist und zu welchem Anteil.
Den Erbschein erteilt das Nachlassgericht auf Antrag (§ 2353 BGB). Er weist gegenüber Banken, Behörden und dem Grundbuchamt nach, wer Erbe geworden ist. Für die Berichtigung des Grundbuchs nach einem Erbfall wird in der Regel ein Erbschein verlangt. Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vor, genügt meist dieses zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll (§ 35 GBO).
Der Antrag kann beim Nachlassgericht oder bei einem Notar gestellt werden. Die Bearbeitung dauert je nach Gericht unterschiedlich lange.
Beim Verkauf einer geerbten Immobilie kann der Kaufvertrag erst beurkundet werden, wenn die Erbfolge nachgewiesen ist. Gespräche und ein Angebot sind schon vorher möglich.
Quellen
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