Lexikon
Wohnungseigentum
Kurz gesagt: Wohnungseigentum ist das Eigentum an einer Wohnung in Verbindung mit einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum des Hauses.
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) definiert Wohnungseigentum als das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Abs. 2 WEG). Umgangssprachlich spricht man von einer Eigentumswohnung.
Alle Wohnungseigentümer eines Hauses bilden zusammen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Sie entscheidet in der Eigentümerversammlung über gemeinsame Angelegenheiten wie Reparaturen, Hausgeld und die Bestellung eines Verwalters.
Beim Verkauf wird der Miteigentumsanteil samt Sondereigentum übertragen. Der Käufer tritt in die Gemeinschaft ein und ist an deren Beschlüsse gebunden.
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