Lexikon
Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum
Kurz gesagt: Sondereigentum ist der Teil einer Eigentumswohnung, der einem Eigentümer allein gehört. Gemeinschaftseigentum gehört allen Eigentümern gemeinsam.
Zum Sondereigentum gehören die Räume einer Wohnung und Bestandteile, die verändert werden können, ohne andere Eigentümer zu beeinträchtigen, etwa Innenwände ohne tragende Funktion oder Bodenbeläge (§ 5 WEG). Darüber entscheidet der Eigentümer weitgehend allein.
Zum Gemeinschaftseigentum gehören das Grundstück und alle Teile des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum stehen (§ 1 Abs. 5 WEG), etwa Dach, Fassade, tragende Wände, Treppenhaus und meist auch Fenster. Über sie entscheidet die Eigentümergemeinschaft gemeinsam, und die Kosten werden nach den vereinbarten Anteilen verteilt.
Beim Verkauf ist die Abgrenzung wichtig, weil sie bestimmt, wer für Reparaturen zuständig ist und zahlt.
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