Lexikon
Vorkaufsrecht des Mieters
Kurz gesagt: Ein Mieter hat ein Vorkaufsrecht, wenn seine Mietwohnung nach seinem Einzug in eine Eigentumswohnung umgewandelt wurde und nun erstmals verkauft wird.
Das Vorkaufsrecht schützt Mieter bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen (§ 577 BGB). Es besteht, wenn an der vermieteten Wohnung nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet wurde oder werden soll und die Wohnung an einen Dritten verkauft wird. Verkäufe an Familienangehörige sind ausgenommen.
Der Mieter kann das Vorkaufsrecht innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags ausüben. Er kauft dann zu denselben Bedingungen wie der Käufer.
Beim Verkauf eines ganzen, unaufgeteilten Mehrfamilienhauses besteht dieses Vorkaufsrecht in der Regel nicht, weil keine Eigentumswohnung verkauft wird.
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