Lexikon
Vorkaufsrecht der Gemeinde
Kurz gesagt: Die Gemeinde kann in bestimmten Fällen anstelle des Käufers in einen Grundstückskaufvertrag eintreten. Das nennt man Vorkaufsrecht der Gemeinde.
Das Baugesetzbuch gibt Gemeinden in bestimmten Gebieten ein Vorkaufsrecht, etwa im Geltungsbereich eines Bebauungsplans für öffentliche Zwecke, in Sanierungsgebieten oder in Gebieten mit Erhaltungssatzung (§ 24 BauGB). Beim Kauf von Wohnungseigentum besteht das allgemeine Vorkaufsrecht nicht.
Der Notar fragt nach der Beurkundung bei der Gemeinde an. Sie hat in der Regel zwei Monate Zeit, das Vorkaufsrecht auszuüben (§ 28 BauGB). Meist verzichtet sie oder erteilt ein Negativattest.
Für Verkäufer bedeutet das vor allem: Die Kaufpreiszahlung wird erst fällig, wenn die Gemeinde verzichtet hat.
Quellen
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