Lexikon

Erbbaurecht

Kurz gesagt: Das Erbbaurecht ist das zeitlich begrenzte Recht, auf einem fremden Grundstück ein Gebäude zu haben.

Beim Erbbaurecht gehört das Gebäude dem Erbbauberechtigten, das Grundstück bleibt Eigentum eines anderen, etwa einer Kirche, Stiftung oder Gemeinde (§ 1 ErbbauRG). Für die Nutzung zahlt der Erbbauberechtigte einen regelmäßigen Erbbauzins. Erbbaurechte laufen oft 60 bis 99 Jahre.

Das Erbbaurecht kann verkauft, vererbt und belastet werden. Häufig ist vereinbart, dass der Grundstückseigentümer einem Verkauf zustimmen muss (§ 5 ErbbauRG).

Utzschneider Immobilien kauft auch Wohnungen und Mehrfamilienhäuser im Erbbaurecht.

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