Lexikon
Auflassung
Kurz gesagt: Die Auflassung ist die Einigung von Verkäufer und Käufer darüber, dass das Eigentum an der Immobilie übergehen soll.
Für den Eigentumswechsel an einem Grundstück reicht der Kaufvertrag allein nicht. Zusätzlich müssen sich Verkäufer und Käufer über den Übergang des Eigentums einigen, und diese Einigung muss vor einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Seiten erklärt werden (§ 925 BGB). Dazu kommt die Eintragung im Grundbuch (§ 873 BGB).
In der Praxis wird die Auflassung meist gleich im Kaufvertrag erklärt. Der Notar beantragt die Umschreibung im Grundbuch aber erst, wenn der Kaufpreis gezahlt ist.
So ist sichergestellt, dass der Käufer erst Eigentümer wird, wenn der Verkäufer sein Geld hat.
Quellen
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